AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

1. Für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen - einschließlich aller künftigen Geschäfte - gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Jede Abweichung hiervon bedarf unserer Bestätigung in Textform.

2. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle vorhergehenden ihre Gültigkeit.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote und Katalogpreise sind freibleibend. Verträge kommen erst mit einer Auftragsbestätigung in Textform oder Auslieferung der Ware zustande. Unbestätigte Aufträge sind für uns daher vor Auslieferung der Ware nicht rechtsverbindlich.

2. Stimmt unsere Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag überein, so muss der Besteller ihr bis zum Folgetag 12 Uhr nach Zustellung der Auftragsbestätigung schriftlich widersprechen; andernfalls gilt der Vertrag als mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande gekommen. Samstage und Sonntage gelten nicht als Folgetage.

3. Die Änderung oder Stornierung eines Auftrages ist nur mit unserer Zustimmung möglich.

 

§ 3 Beschaffenheit unserer Produkte

1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff. Abweichungen in Furnier, Farbe oder Maserung sind im Rahmen üblicher Toleranzen nicht vermeidbar und berechtigen insoweit nicht zu Beanstandungen.

2. Wir sind zu technischen Änderungen an unseren Produkten berechtigt, soweit deren Verwendungsfähigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen wir geringfügige Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen vornehmen.

 

§ 4 Preise und Preisänderungen

1. Unsere Preise gelten ab Lieferwerk bzw. Lager, einschließlich normaler Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Steuern und Zölle, besondere Verpackungen etc. sind vom Besteller zu zahlen und ggf. zu verauslagen.

2. Bei vom Besteller gewünschter Kommissionierung der Ware erheben wir einen Aufpreis in Höhe von 3 % des Auftragswertes / Euro.

3. Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Rohstoff-, Energie-, Lohn oder sonstigen Kosten, so sind wir zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt. Ist der Besteller nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig, so können wir die Preisanpassung nur verlangen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Lieferung zu bezahlen, andernfalls gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug; dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist allein der Eingang des Zahlungsbetrages auf unserem Konto maßgeblich. Dies gilt auch bei Zahlung mittels Scheck oder Wechsel, zu deren Annahme wir jedoch nicht verpflichtet ist; eventuelle Kosten trägt der Besteller.

2. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so können wir die sofortige Bezahlung aller Forderungen gegen ihn ohne Skontoabzug verlangen, auch soweit wir Forderungen gestundet oder Schecks oder Wechsel angenommen haben. Das Gleiche gilt, wenn uns Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, insbesondere bei Beantragung des Insolvenzverfahrens.

3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

4. Der Besteller darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur in diesen Fällen zu.

5. Ergeben sich nach Abschluss des Vertrages erkennbar Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so dürfen wir die Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung erbringt oder ausreichende Sicherheit leistet. Wir können den Besteller auffordern, binnen zwei Wochen Zahlung oder Sicherheit zu leisten, und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten.

6. Bei Auslandsbestellungen (Lieferung an einen Bestimmungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) erfolgt die Lieferung erst nach vollständiger Bezahlung durch den Besteller, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

§ 6 Lieferung/Versand

1. Bei Inlandsbestellungen (Lieferung an einen Bestimmungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) geht mit dem Versand ab Werk geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über. In diesem Fall können wir die Ware auf Kosten des Bestellers nach eigenem Ermessen einlagern. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn wir dem Besteller für die Entgegennahme der Ware eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt haben und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

2. Bei Auslandsbestellungen (Lieferung an einen Bestimmungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, die Klausel EXW (ex works) ab Werk Bocholt gemäß denn ICC Incoterms ® 2010. Hier obliegt es dem Besteller, eine Transportversicherung (Haus-zu-Haus) zu erwirken und in Kraft zu setzen, die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Transportschäden müssen uns sofort bei Anlieferung der Ware angezeigt und spezifiziert auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt werden. Der Besteller hat die Verpackung in diesem Fall aufzubewahren. Eine Versicherung gegen Bruch- oder sonstige Transportschäden schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten ab.

 

§ 7 Liefertermine und –fristen

1. Liefertermine oder -fristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn wir sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bestätigen.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung in Textform, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf unserem Konto. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Bestellers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Besteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.

4. Nachfristen müssen uns in Textform. gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens 10 Arbeitstage und bei Sonderanfertigungen mindestens 20 Arbeitstage betragen. Arbeitstage sind alle Werktage mit Ausnahme des Samstags.

5. Wurde für den Auftrag eine Abrufwoche anstelle eines konkreten Liefertermins vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, die Ware binnen 4 Wochen ab vereinbarter Abrufswoche abzurufen. Geschieht der Bestellerabruf nach Ablauf der vorgenannten Abrufsfrist nicht, so sind wir berechtigt, die betreffende Ware an den Besteller zu fakturieren und die entstehenden Lagerkosten, ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abrufsfrist, dem Besteller in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Höhere Gewalt

1. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Besteller für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Ist der Besteller vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

2. Dauert das Leistungshindernis mehr als 2 Monate an, so sind sowohl wir als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur soweit dieser nicht durchgeführt werden kann.

3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller mit.

 

§ 9 Mängel

1. Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; hierzu zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen.

2. Offensichtliche Mängel muss uns der Besteller innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware in Textform anzeigen. Anderenfalls gilt die Ware insoweit als genehmigt.

3. Ist der Besteller Kaufmann, so gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB). Der Besteller hat die Ware in diesem Falle unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung zu rügen. Später auftretende Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach Auftreten des Mangels zu rügen. Alle Mängelrügen sind in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels abzufassen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig gerügt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

4. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge beseitigen wir den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Der Besteller kann uns für die Mangelbeseitigung in Textform eine angemessene Frist setzen, die mindestens 10 Arbeitstage und bei Sonderanfertigungen mindestens 20 Arbeitstage umfassen muss; Arbeitstage sind alle Werktage mit Ausnahme des Samstags.

5. Bleibt die Mangelbeseitigung zweimal erfolglos oder verstreicht die vom Besteller gemäß vorstehender Nr. 4 gesetzte Frist, so kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Herabsetzung des Kaufpreises kann er nicht wegen desselben Mangels vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die weiteren Voraussetzungen des § 10 vorliegen.

6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr ab Lieferung verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, soweit der Besteller Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbraucher wegen des Mangels in Anspruch genommen wurden.

 

§ 10 Haftung

1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haftpflichtansprüche aus Schäden in den USA und Kanada, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Befall von Schimmelpilzen stehen, schließen wir hiermit aus.

2. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens.

3. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und künftigen Forderungen aus derselben Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Bei Hereinnahme von Wechseln oder Schecks gilt das Gleiche bis zu deren endgültiger Einlösung. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir einen vom Besteller akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung als Aussteller oder Indossant unterzeichnen, gilt die Zahlungsforderung erst dann als erloschen und geht das Eigentum frühestens dann über, wenn der Besteller sämtliche Wechsel eingelöst und uns endgültig von unserer Wechselhaftung freigestellt hat.

2. Der Besteller hat die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware (Vorbehaltsware) gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen werden in Höhe unserer gesicherten Forderungen schon jetzt an uns abgetreten.

3. Werden Waren gepfändet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, hat der Besteller dies dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Besteller uns sofort vorab telefonisch und anschließend per Einschreiben von der Pfändung und von der Mitteilung an den Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist dabei genau zu bezeichnen.

4. Der Besteller darf die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die Ansprüche des Bestellers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt in Höhe unserer gesicherten Forderung an uns abgetreten. Unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis darf der Besteller die an uns abgetretenen Forderungen einziehen, solange er seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Auf Verlangen hat er uns jederzeit über Art, Umfang und Schuldner der abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben und uns die zur Durchsetzung der Forderungen nötigen Unterlagen herauszugeben.

5. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentumsrecht entsprechend diesen Bedingungen vorzubehalten. Der Besteller tritt sämtliche Rechte aus diesem Eigentums-vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer schon jetzt an uns ab.

6. Erfüllt der Besteller seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein, so können wir ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen und das verlängerte Eigentumsrecht geltend machen, unbeschadet des dem Lieferanten zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Bei Herausgabe der Ware ist der Besteller zu spesen- und frachtfreier Rücksendung verpflichtet.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Bocholt.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis - einschließlich aller Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozesse - ebenfalls Bocholt. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Auch Verträge mit Kunden, die Ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben, unterliegen deutschem Recht, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen ist.

 

§ 13 Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.